Deutschland

Neues Datenschutzgesetz: Was Nutzer über Cookies wissen müssen!

Am 30. Dezember 2024 werden relevante Änderungen im Bereich Datenschutz und digitale Dienste in Deutschland wirksam. Ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft, die weitreichende Änderungen für Bürger und Verbraucher mit sich bringen.

Wie marzahn-hellersdorf.com berichtete, umfasst das neue Jahr auch eine Nullrunde beim Bürgergeld, einen Anstieg des Postportos sowie eine Erhöhung des Deutschlandtickets. Zudem wird das Wohngeld erhöht, um den steigenden Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenden Reform, die auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abzielt.

Neues Datenschutzgesetz

Parallel dazu trat am 1. Dezember 2021 das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) in Kraft, das im Mai 2024 umbenannt wurde. Wie dr-datenschutz.de hervorhebt, regelt das TDDDG den Zugriff auf Daten auf Endgeräten und ergänzt die DSGVO. Es legt fest, dass der Zugriff auf Daten nur erlaubt ist, wenn er vom Nutzer gewünscht ist oder unbedingt erforderlich ist.

Das Gesetz vereinigt Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und setzt den Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie um. Wichtig ist, dass es anstelle des vorher geltenden Opt-Out-Prinzips ein Opt-In-Prinzip für Cookies einführt. Zudem präzisiert der Bundesgerichtshof in seinem „Cookie-Urteil“ (Planet 49), dass diese Regelungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien ausgelegt werden müssen.

Die Speicherung und der Zugriff auf Informationen in Endgeräten sind nun nur mit der Einwilligung des Nutzers erlaubt, es existieren jedoch Ausnahmen für die Übertragung von Nachrichten über öffentliche Telekommunikationsnetze sowie für Speicherungen, die für ausdrücklich gewünschte digitale Dienste erforderlich sind. Technisch notwendige Cookies, wie etwa diejenigen für die Sitzungsverwaltung, fallen ebenfalls nicht unter das Einwilligungsgebot.

Um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, müssen Betreiber von Webseiten, die einwilligungsbedürftige Verarbeitungen vornehmen, Cookie-Banner verwenden. Diese müssen den Nutzern klare Informationen und eine Opt-in-Funktion bieten sowie die Möglichkeit zum Widerspruch bereitstellen. Unzulässig sind Praktiken wie „Nudging“ und „Dark Patterns“, bei denen Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit haben.

Die Konsequenzen von Verstößen gegen das TDDDG sind ernst. Bußgelder können bis zu 300.000 Euro betragen, und die Durchsetzung des Gesetzes obliegt den Landesdatenschutzbehörden, sofern dies im Landesrecht festgelegt ist. Eine erste Verurteilung aufgrund eines rechtswidrigen Cookie-Banners führte bereits zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro für einen Wetterdienst.

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Marzahn-Hellersdorf, Deutschland
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Verstöße gegen das TDDDG
Beste Referenz
marzahn-hellersdorf.com
Weitere Infos
dr-datenschutz.de
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