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Wintergarten-Albtraum: Betrügerische Firma hinterlässt Kunden im Stich!

Die plötzliche Schließung der Firma Bau-Technik Barth in Rißegg wirft Fragen auf und sorgt für Besorgnis unter betroffenen Kunden. Hannelore D. hatte bereits im Juni einen Wintergarten bestellt und 50 Prozent des Auftragswerts – rund 17.500 Euro – als Anzahlung geleistet. Obwohl anfangs alles gut zu laufen schien, gab es nach Monaten der Funkstille und unzähligen Nachfragen schließlich die schockierende Nachricht: Der Geschäftsführer habe über Nacht alle Mitarbeiter entlassen und das Unternehmen geschlossen. Dies wurde bestätigt, als der Außendienstmitarbeiter Hannelore D. informierte, dass ihr Auftrag nicht mehr auffindbar sei und es „keine Lieferschwierigkeiten“ gegeben habe, wie sie zunächst erklärt worden waren. Diese enttäuschende Wende führte dazu, dass Hannelore D. rechtliche Schritte einleitete und Strafanzeige erstattete, was auch andere Kunden, wie eine Frau aus Laupheim, who ebenfalls auf ähnliche Probleme gestoßen ist, dazu brachte, ihren Fall der Polizei zu übergeben, wie die Schwäbische Zeitung berichtete.

Kampagne gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor der Praxis, bereits bei Vertragsabschluss eine hohe Anzahlung zu verlangen, ohne dass zuvor Leistungen erbracht wurden. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen das Werkvertragsrecht dar. Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale äußerte, dass solche Vorabzahlungen als unseriös gelten und die Verbraucher sich nicht damit abfinden sollten. Er empfiehlt allen Betroffenen, ebenfalls Anzeige zu erstatten. Der Drang, vorab hohe Summen ohne echte Gegenleistung zu bezahlen, verstößt gegen die üblichen Gepflogenheiten im Bauwesen, wo Zahlungen in der Regel nur nach Fortschritt der Arbeiten fällig werden sollten.

Der Geschäftsführer von Bau-Technik Barth war bereits über längere Zeit in einer Klinik in Behandlung, was die plötzliche, unerwartete Schließung und die Insolvenz des Unternehmens zumindest teilweise erklärt. Es konnte jedoch bisher kein Insolvenzantrag eingereicht oder öffentlich bekannt gemacht werden. In Bezug auf die Verantwortung des Geschäftsführers, sowohl des formellen als auch des faktischen, besagt das GmbH-Gesetz, dass diese für alle unternehmerischen Verbindlichkeiten haften, dies führte auch dazu, dass viele Betroffene in der Zwischenzeit sich rechtlich beraten lassen mussten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, wie im Artikel der Kanzlei Höffner erklärt wird: Die Haftung eines faktischen Geschäftsführers bleibt ebenso gelten wie die eines offiziellen Geschäftsführers.

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schwaebische.de
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