Hamburg

Gerichtsurteil: Radfahrer dürfen bei defekter Ampel sicher überqueren!

Am 27. Dezember 2024 kam es zu einem bemerkenswerten Rechtsfall, der die Regelungen für Radfahrer in Bezug auf Rotlichtverstöße betrifft. Diana Diamant war nach einem Spätdienst auf dem Weg nach Hause, als sie an einer rot zeigenden Ampel mehrere Minuten wartete, die jedoch nicht reagierte. In der Dunkelheit und bei fast leerer Straße entschloss sie sich schließlich, die Straße zu überqueren und wurde dabei von der Polizei erwischt. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen vorsätzlichem Rotlichtverstoß zu einer Geldbuße von 100 Euro, woraufhin Diana Berufung einlegte.

Die anschließende Prüfung offenbarte, dass die Ampel mit einer Kontaktschleife ausgestattet war, die möglicherweise nicht von Radfahrern ausgelöst werden konnte. In der zweiten Instanz entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass eine dauerhaft rot zeigende Ampel bei technischen Störungen keine rechtliche Wirkung erzielt und Radfahrer in solchen Fällen nicht verpflichtet sind, abzusteigen und als Fußgänger die Straße zu überqueren. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Diana die Sorgfaltsanforderungen beim Überqueren der Kreuzung eingehalten hatte, was zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils führte, wie MDR berichtete.

Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen

Der Fall von Diana Diamant ist nicht der einzige, der sich mit Rotlichtverstößen von Radfahrern beschäftigt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg stellte in einem weiteren Urteil fest, dass Verkehrsteilnehmer:innen bei längerer Wartezeit an einer roten Ampel die Straße überqueren dürfen, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen. Der Fall einer anderen Radfahrerin, die bei Rot über eine Ampel fuhr, nachdem sie mindestens fünf Minuten gewartet hatte, wurde ebenfalls genauer untersucht. Diese Radfahrerin ging von einem Defekt der Ampel aus, die tatsächlich funktionierte, aber ihr Fahrrad nicht erfasste.

Im ursprünglichen Verfahren hatte das Amtsgericht ein Bußgeld von 100 Euro wegen vorsätzlichem Rotlichtverstoß verhängt. Allerdings hob das Oberlandesgericht die Entscheidung auf und bescheinigte der Radfahrerin, dass sie von einem technischen Fehler überzeugt war und deshalb nicht vorsätzlich handelte. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Regelungen für Autofahrer:innen, die nach längerer Wartezeit eine rote Ampel überfahren dürfen, nicht für Radfahrer:innen gelten. Die Radfahrerin hätte in diesem Fall die nahegelegene Fußgängerampel nutzen können, jedoch wurde diskutiert, dass Ampeln als Verwaltungsakte gelten und deren Regelungen bei einem Defekt nicht mehr in Kraft treten, was das Überfahren der Ampel unter bestimmten Umständen ohne Konsequenzen erlaubt, wie Rightmart berichtete.

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