Am 26. Dezember wurde ein 34-jähriger Mann aufgrund starker Alkoholisierung und psychisch auffälligem Verhalten ins Krankenhaus Pritzwalk gebracht. Dabei wurden Polizeibeamte zur Unterstützung der medizinischen Maßnahme hinzugezogen. Der Mann versuchte vor der Untersuchung zu flüchten und widersetzte sich den Polizeibeamten. Zudem wurde er handgreiflich gegenüber einem 26-jährigen und einem 22-jährigen Polizeibeamten.
In dieser angespannten Situation wurde angedroht, einen Taser einzusetzen, was schließlich zur Beruhigung des Mannes führte. Dadurch konnte er behandelt werden. Gegen ihn wird nun wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt, wie nordkurier.de berichtete.
Rechtslage zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch nach Revision des Angeklagten. Es stellte sich heraus, dass ein tätlicher Angriff sich auf die körperliche Integrität des Beamten richten muss, während rein psychische Einwirkungen, wie Drohungen oder Einschüchterungen, nicht unter diesen Paragraphen fallen. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Differenzierung zwischen diesen beiden Delikten, was entscheidend ist für die rechtliche Einordnung in Fällen wie dem des 34-jährigen Mannes in Pritzwalk, wie ferner-alsdorf.de erläutert.