Winterdienste in den Städten Königs Wusterhausen, Wildau und Mittenwalde sind bereit für die kalte Jahreszeit. Bei Schnee, Frost und Glätte werden die Winterdienste aktiv, um die Sicherheit auf Gehwegen und Fahrbahnen zu gewährleisten. Das Ziel ist es, das Unfallrisiko zu minimieren, und die Regelungen für den Winterdienst basieren auf den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Kommunen.
Die Verantwortlichkeiten im Winterdienst liegen bei den Betriebs- und Bauhöfen der Städte und Gemeinden, Anwohnern öffentlicher Straßen und Wege sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen, wie zum Beispiel FAM Hausmeisterdiensten in Königs Wusterhausen und Wildau. Detaillierte Zuständigkeiten sind in den Anlagen der Straßenreinigungssatzungen festgelegt, die nach Reinigungsklassen von 1 bis 4 sortiert sind. Besondere Priorität haben Durchgangsstraßen, Straßen mit Buslinien, Gefällestrecken, hoch frequentierte Straßen und Schulwege. Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen und Streuen bis zur Fahrbahnmitte sowie auf Gehwegen bis zu einer Breite von 1,5 Metern.
Konkrete Regelungen und Fahrzeuginfrastruktur
Ein wichtiger Punkt ist, dass Schnee nur so gelagert werden darf, dass Fußgänger und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert werden. In Wildau stehen 3 Winterdienstfahrzeuge zur Verfügung, und ein weiteres Fahrzeug kann innerhalb einer Stunde aufgerüstet werden. Die Einsatzzeiten für den Winterdienst sind festgelegt: In Königs Wusterhausen und Mittenwalde erfolgt die Beseitigung von Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich. In Wildau wird der Schnee zwischen 6 und 20 Uhr beseitigt, für Straßen der Reinigungsklasse 1 bis 22 Uhr. Nachts gilt eine Beseitigungsfrist bis 7 Uhr an Werktagen und bis 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen.
Bei Untätigkeit können in Mittenwalde und Königs Wusterhausen Bußgelder von bis zu 1000 Euro verhängt werden. In Wildau können Verwarngelder zwischen 5 und 55 Euro sowie Bußgelder von bis zu 2500 Euro drohen. Des Weiteren ist der Einsatz von Streusalz grundsätzlich verboten, während die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie Sand und Splitt sowie Feuchtsalz nur in Extremwetterlagen auf Fahrbahnen erlaubt ist.
Aktualisierungen und Merkblätter
Neueste Informationen zur Organisation des Winterdienstes sind im aktualisierten Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zu finden. Dieses bietet Orientierung zu Orten und Zeiten der Streupflicht, den verwendeten Streustoffen und der allgemeinen Organisation des Winterdienstes. Es stellt jedoch klar, dass lediglich teilweise abstrakte Regelungen für den Winterdienst existieren und verweist auch auf die Verkehrssicherungspflicht nach dem Bundesgesetzbuch sowie die Straßenreinigungspflicht nach den Straßengesetzen. Das Merkblatt orientiert sich an aktuellen Erkenntnissen aus Forschung und Praxis.
Für weitere Informationen zu den Neuerungen und den Bezug des Merkblatts empfiehlt es sich, die Webseite der FGSV zu besuchen: www.fgsv-verlag.de/winterdienst.