
Die Kündigung einer langjährigen Kaufland-Mitarbeiterin sorgt aktuell für Gesprächsstoff in Brandenburg an der Havel. Karola S., die seit 1992 als Verkäuferin beim Einzelhändler beschäftigt ist, wurde wegen des Vorwurfs entlassen, absichtlich acht Packungen Kümmerling gestohlen zu haben. Der Vorfall ereignete sich im August 2023, als Karola S. ihren Einkauf mit der Geldkarte bezahlte, ohne die Kümmerlinge zu bemerken, die am Kassenbereich nicht gescannt wurden.
Neben dem alltäglichen Einkauf erlebte die Verkäuferin einen schnellen Abstieg. Am Tag nach dem Vorfall wurde sie zu einem Personalgespräch geladen, bei dem ihr ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde. Der Betriebsrat forderte sie auf, den Diebstahl zuzugeben. Laut ihrer Aussage fand sie sich unter Druck gesetzt und unterschrieb den Vertrag, um einer Strafanzeige zu entgehen. Ihr Anwalt, Simon Daniel Schmedes, bezeichnet die Drohung als unfair und argumentiert, dass seine Mandantin sich selbst belastet hat.
Juristischer Streit um die Kündigung
Karola S. bestreitet vehement, den Fehlbetrag auf dem Parkplatz bemerkt zu haben. In der juristischen Auseinandersetzung stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) fest, dass die Geschäftsführung nicht widerrechtlich gedroht habe. Das Gericht wies die Berufung von Karola S. zurück und erklärte die Kündigung für gerechtfertigt. Die Richter betonten, dass der Vertrauensbruch entscheidend sei, und nicht die Höhe des Schadens.
Der entscheidende Punkt der richterlichen Ausführungen ist, dass es als unwahrscheinlich angesehen wurde, dass Karola S. den um über 70 Euro niedrigeren Kaufpreis nicht bemerkt hat. „Das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist durch einen Diebstahl erheblich beeinträchtigt“, so die Schlussfolgerung. Diese Grundsätze aus dem Arbeitsrecht bekräftigen die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, die in solch klaren Fällen oft ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann, wie kanzlei-hasselbach.de anmerkt.
Rechtslage beim Diebstahl
Die arbeitsrechtliche Beurteilung eines Diebstahls wird durch verschiedene Kriterien bestimmt. So ist der Wert des gestohlenen Gegenstands in der Regel unerheblich, und auch der bloße Verdacht auf einen Diebstahl kann eine Kündigung rechtfertigen, solange dieser durch tatsachliche Indizien unterstütz wird. wirtschaftswissen.de hebt hervor, dass Arbeitgeber in Fällen von Diebstahl verpflichtet sind, den Sachverhalt zu klären und Beweismittel zu sichern.
Vor einer Kündigung ist es oft erforderlich, dem betroffenen Mitarbeiter die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Solche Verfahren sollen sicherstellen, dass ein gerechtes Urteil gefällt wird und die Untersuchung transparent ist. Das Arbeitsrecht sieht hier klare Regelungen vor, die sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wahren sollen.
In diesem speziellen Fall plant Schmedes, die Entscheidung des LAG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu überprüfen. Der Ausgang dieses Verfahrens könnte nicht nur für Karola S. von Bedeutung sein, sondern auch weitreichende Auswirkungen auf das Verständnis von Arbeitnehmerrechten und -pflichten im Kontext von Diebstahl am Arbeitsplatz haben.