Berlin. Weihnachten naht und mit ihm die Zeit des Schenkens. Bürgergeldempfänger müssen jedoch höllisch aufpassen, denn Geldgeschenke können schnell zu einem Dilemma führen. Bei Zuwendungen über 50 Euro, die nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sind, drohen Kürzungen der Leistungen durch das Jobcenter. Die neuen Regeln sind klar: Geschenke in Form von Bargeld gelten als Einkommen und mindern das Bürgergeld, welches seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ersetzt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen für Geldgeschenke an Kinder, die in diese Haushalte Geldgeschenke von Großeltern erhalten, wie thueringer-allgemeine.de berichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Geschenke, die für alltägliche Bedürfnisse wie Lebensmittel gedacht sind, direkt auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden. Wenn also ein Sohn seiner Mutter 70 Euro für den Wocheneinkauf überweist, wird dieser Betrag auf das Bürgergeld angerechnet, weil ein Teil der Unterstützung für Nahrungsmittel bereits gedeckt ist. Die Regelung betrifft vor allem Bargeldgeschenke; Sachgeschenke hingegen, wie Fahrräder, bleiben in der Regel unberücksichtigt, da sie nicht in Euro umgerechnet werden, wie buergergeld.org berichtet.
Regeln und Höchstgrenzen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Obergrenze für Geldgeschenke, die an Minderjährige verteilt werden dürfen, beispielsweise zu Anlässen wie der Konfirmation oder Jugendweihe. Hierbei liegt der Freibetrag bei satten 3.100 Euro, was diese Geschenke von der Anrechnung ausnimmt. Die Maßgabe ist, dass jede Zuwendung „angemessen“ sein muss, d.h. sie darf den Bedarf für die Grundsicherung nicht überschreiten. Das Jobcenter wird auf Geldgeschenke aufmerksam, da Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet sind, ihre Finanzen offenzulegen. Daher empfiehlt sich, Geschenke in Form von Sachwerten zu machen, um unerfreuliche Überraschungen nach den Feiertagen zu vermeiden.